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   BGH, 13.06.1977 - NotZ 4/77   

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https://dejure.org/1977,1568
BGH, 13.06.1977 - NotZ 4/77 (https://dejure.org/1977,1568)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1977 - NotZ 4/77 (https://dejure.org/1977,1568)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 (https://dejure.org/1977,1568)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Verfahren nach § 111 Bundesnotarordnung (BNotO) - Übertragung einer ausgeschriebenen Notarstelle - Rechtmäßigkeit der Besetzung einer Notarstelle mit einem Notarassessor - Feststellungsbegehren nach Anfechtung eines Verwaltungsakts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 48
  • DNotZ 1978, 53
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

    Auszug aus BGH, 13.06.1977 - NotZ 4/77
    Zur Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Verfahren nach § 111 BNotO (Ergänzung zu BGHZ 67, 343, 346-348).

    In seiner Entscheidung vom 8.11.1976 - NotZ 1/76 = BGHZ 67, 343 - hat er seine Rechtsprechung teilweise geändert und ausgesprochen, daß es - bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse - zulässig sein kann, nach Anfechtung des Verwaltungsakts zum Feststellungsbegehren überzugehen (entspr. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Das für einen solchen Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu bejahen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (BGHZ 67, 343, 346 f; Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1977 - Notz 4/77 = DNotZ 1978, 53; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 = DNotZ 1980, 490; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 2/79 = DNotZ 1980, 426).

    Insofern wird der Antragsteller nicht in seinen Rechten beeinträchtigt, wie es auch für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens erforderlich ist (Senatsbeschlüsse DNotZ 1978, 53 u. 1980, 426).

    Dessen Interesse geht insoweit ersichtlich nur auf die Klärung einer allgemeinen Rechtsfrage, was in dieser Form nicht zulässig ist (BGH DNotZ 1978, 53).

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 10/92

    Rechtliches Interesse des in Aussicht genommenen Notarvertreters bei

    Dies gilt auch für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 = DNotZ 1978, 53; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 2/79 = DNotZ 1980, 426, 428 und vom 22. Juni 1981 - NotZ 3/81 = BGHZ 81, 66, 69 = DNotZ 1981, 637).
  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

    Unter diesen Umständen ist für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 - DNotZ 1978, 53, und 5. Mai 1980 - NotZ 9/80).
  • BGH, 13.06.1977 - NotZ 3/77

    Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Hierdurch haben sich die zwischen dem Antragsteller und der Justizverwaltung schwebenden Beziehungen bereits zu einem Rechtsverhältnis verfestigt, dessen verbindliche Gestaltung durch gerichtliche Entscheidung schon jetzt zulässig sein muß, wenn das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz nicht leerlaufen soll (zu ähnlichen Rechtsschutzfragen vgl. Eyermann/Fröhler VwGO 6. Aufl. § 43 Rdn. 5 a, 6 sowie die Beschlüsse des Senats vom 8. Nov. 1976 - NotZ 1/76 = BGHZ 67, 343 - und vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77).

    Der weitergehende Feststellungsantrag ist unzulässig, weil er nicht darauf gerichtet ist, eine rechtliche Ungewißheit zu klären, die den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtigt (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77).

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 33/93

    Zulässigkeit der Vorabklärung von Rechtsfragen beabsichtigter Amtshandlungen des

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 111 BNotO kann der Antragsteller ausnahmsweise dann eine Feststellungsklage erheben (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 3/81 = BGHZ 81, 66, 68) oder im Verfahren nach § 111 BNotO entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 = DNotZ 1978, 53; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 = MDR 1992, 185 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = DNotZ 1993, 469 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 4/79

    Maßnahmen nach § 111 Bundesnotarordnung (BNotO) als Verwaltungsakte - Rechtsnatur

    Das Interesse darf nicht nur dahin gehen, eine allgemeine Rechtsfrage geklärt zu sehen (Senatsbeschluß vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 = DNotZ 1978, 53).
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 7/92

    Zulässigkeit von Feststellungsklagen im Verfahren nach § 111 BNotO

    Die Antragsteller zu 2 und 3 konnten durch die Ernennung des Rechtsanwalts Br. zum Notar nicht in eigenen Rechten verletzt sein (§ 111 Abs. 1 S. 2 BNotO), weil sie nicht zu den Rechtsanwälten gehörten, die bei Nichtbestellung des Rechtsanwalts Br. nach Maßgabe der geltenden Richtlinien hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 = DNotZ 1978, 53).
  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss -

    Die vom Senat für die ausnahmsweise Zulassung eines Feststellungsantrags geforderten Voraussetzungen (vgl. BGHZ 67, 343, 346 f; Beschluß vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 = DNotZ 1978, 53) sind hier erfüllt, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat und der Antragsgegner nicht in Zweifel zieht.
  • BGH, 17.01.1983 - NotZ 21/82

    Bestellung eines Rechtsbeistandes als Notarvertreter - Erforderliches

    Das für einen solchen Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu bejahen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und der Feststellungsausspruch eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Anträgen des Antragstellers ebenso stellt (BGHZ 67, 343, 346 f; Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 = DNotZ 1978, 53; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 7/79).
  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 2/79

    Zulässigkeit der Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bewerbung um eine

    Wie der Senat nämlich in der weiteren Entscheidung vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 = DNotZ 1978, 53 klargestellt hat, muß sich die verlangte Feststellung in jedem Falle auf eine dem Antragsteller selbst drohende Rechts beeinträchtigung beziehen.
  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 7/79

    Anforderungen an eine Bestellung als Nurnotar - Bezirksnotare, Anwaltsnotare und

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